Bereitschaft zur Leistung von Einsatzdienst aus der Freizeit bei besonderen Lagen
Tauglichkeit nach den arbeitsmedizinischen Grundsätzen (G 26.3, 25, 41, 42, 46) und eine uneingeschränkte Dienstfähigkeit für den Einsatzdienst des feuerwehrtechnischen Dienstes
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